Anpassung der Zinsen beim Finanzamt
Kürzlich hat das Finanzministerium seinen Erlass zu den Zinsanpassungen auf Grundlage des Basiszinssatzes veröffentlicht, der mit 16.9.2026 wirksam wurde. Der neue Basiszinssatz beträgt 2,03%.
Da die Höhe der Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, Umsatzsteuer- und Rückerstattungszinsen jeweils vom Basiszinssatz abhängig ist, erhöhen sich diese Zinssätze demnach um 0,5 Prozentpunkte.
Stundungszinsen
Für Abgabepflichtige besteht die Möglichkeit, hinsichtlich bestehender Abgabenrückstände ein Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung zu stellen. Für gewährte Zahlungserleichterungen fallen Stundungszinsen an, die mit 4,5% über dem Basiszinssatz festzusetzen sind. Die Stundungszinsen erhöhen sich daher von bisher 6,03% auf nunmehr 6,53%.
Anspruchszinsen
Gutschriften sowie Nachzahlungen aus dem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid werden ab dem 1.10. des Folgejahres verzinst. Der Zinsenlauf endet mit der Erlassung des jeweiligen Bescheids, wobei die Verzinsung auf maximal 48 Monate begrenzt ist. Zu beachten ist hierbei, dass Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, nicht festgesetzt werden.
Die Höhe der Anspruchszinsen richtet sich nach dem Basiszinssatz zuzüglich eines Aufschlags von 2 Prozentpunkten. Die neuen Anspruchszinsen betragen daher 4,03% (zuvor 3,53%). Um die Vorschreibung von Anspruchszinsen bei einer erwarteten Einkommen- oder Körperschaftsteuernachzahlung zu vermeiden bzw. zu reduzieren, empfiehlt sich die Entrichtung einer entsprechenden Anzahlung.
Aussetzungszinsen und Beschwerdezinsen
Wird gegen einen Abgabenbescheid Beschwerde erhoben und die Einhebung des strittigen Abgabenbetrags bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt, können hierfür Aussetzungszinsen anfallen. Wurde die Abgabe hingegen bereits entrichtet und aufgrund einer erfolgreichen Beschwerde nachträglich herabgesetzt, können auf Antrag Beschwerdezinsen festgesetzt werden. Der neue Zinssatz für Aussetzungs- und Beschwerdezinsen beträgt in beiden Fällen 4,03% (zuvor 3,53%; ebenfalls gilt eine Bagatellgrenze von € 50).
Umsatzsteuerzinsen
Nachzahlungen und Gutschriften aufgrund von Umsatzsteuerbescheiden oder Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) können ebenso zu einer Verzinsung führen. Bei Gutschriften beginnt die Verzinsung ab dem 91. Tag nach Einreichung der Jahreserklärung bzw. UVA und endet mit der Bescheidbekanntgabe bzw. bei UVA mit der Verbuchung des Überschusses. Bei einer Nachforderung beginnt die Verzinsung bei einem Jahresbescheid mit 1.10. des Folgejahres und endet mit der Bescheidbekanntgabe. Bei verspäteter Abgabe einer UVA beginnt sie ab dem 91. Tag nach Fälligkeit und endet mit deren Einlangen. Die neuen Umsatzsteuerzinsen betragen nun ebenfalls 4,03%. Die Verzinsung ist nicht auf 48 Monate begrenzt, es gilt jedoch ebenfalls eine Bagatellgrenze von € 50.
Rückerstattungszinsen
Die Rückerstattungszinsen gemäß COFAG-NoAG betragen ebenfalls 4,03% (beihilferechtlich 3,03%). Auch bei den Rückerstattungszinsen werden Beträge unter € 50 nicht festgesetzt.